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Angelbestimmungen 2009 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Winni   
Mittwoch, 9. Januar 2008

Bestimmungen für den Angler 

Arten und Zeiten des Fischfangs:

Fried- und Raubfische dürfen mit 2 Handangeln (Jung- und Juniorangler 1 Handangel) befischt werden. Es wird auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Ausführung zum Bayr. Fischereigesetz hingewiesen: "Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden." Hechte und Zander dürfen vom 01.06. bis 14.02. gefangen und mitgenommen werden.

Beim Raubfischangeln (Hecht und Zander) muss ein Stahlvorfach benutzt werden. Friedfische, die bei den Spinnangeln gehakt werden, müssen schonend zurückgesetzt werden. Angeln mit Drillingen auf Friedfische ist verboten.

In den stehenden Gewässern sind Karpfen und Schleien vom 15.10 bis 30.11. gesperrt.

Das Eisfischen ist in stehenden Gewässern verboten. Weiterhin verboten sind das Anfüttern mit Hunde-, Katzenfutter o. ä., sowie die Verwendung des Gaffs.

Mindestmaße:

Karpfen 35 cm, Schleie 30 cm, Aal 50 cm, Hecht 60 cm, Zander 55 cm, Graskarpfen 60 cm, Bachforelle, Regenbogenforelle und Bachsaibling 30 cm, Rutte 45 cm, Waller 100 cm.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (bitte hier klicken).

Fangbeschränkungen:

Tagesfangbeschränkung:

Täglich dürfen 2 Karpfen oder Graskarpfen, 3 Schleien, 2 Hechte oder Zander, 3 Aale,
2 Salmoniden, 2 Rutten, 5 Barsche, 1 Waller mitgenommen werden.

3-Tagesfangbeschränkung:

Mit der 3-Tagesfangerlaubnis dürfen 5 Karpfen oder Graskarpfen, 7 Schleien, 4 Hechte, Zander od. Waller, 4 Salmoniden, 3 Rutten

Wochenfangbeschränkung:

Wöchentlich dürfen 11 Karpfen oder Graskarpfen, 9 Schleien, 6 Salmoniden, 4 Rutten,          6 Hechte, Zander oder Waller mitgenommen werden.

Monatsfangbeschränkung:

Monatlich dürfen 21 Karpfen oder Graskarpfen, 18 Schleien, 11 Salmoniden, 6 Rutten,        12 Hechte, Zander oder Waller mitgenommen werden.

Jahresfangbeschränkung:

Jährlich dürfen 35 Karpfen oder Graskarpfen, 30 Schleien, 20 Salmoniden, 10 Rutten,          20 Hechte, Zander oder Waller mitgenommen werden.

Die Entnahme von Krebsen und Muscheln ist verboten.

Für alle anderen Fischarten besteht keine Wochen-, Monats- oder Jahresfangbeschränkung.

Räumliche Beschränkungen:

Während des Badebetriebs (Dorfweiher Filchendorf und Rußweiher) darf nur außerhalb des Badebereichs geangelt werden.

Von den Bootshäusern am Rußweiher darf nur von den dazu Berechtigten geangelt werden, das sind der Pächter, dessen Ehegatte und ihre Kinder. Ausnahmegenehmigungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Verboten ist das Angeln von Wasserfahrzeugen aus, das Ausbringen des Köders und das Anfahren des Angelplatzes mittels Boot oder anderen Hilfsmitteln.

Besondere Beschränkungen:

Zwischen der Obergrenze der Creussen und der Reitersbrücke dürfen Pkw nicht auf den Feldwegen abgestellt werden. An der Haidenaab in Zintelhammer ist eigens eine Wiese (Schild) als Parkplatz bereitgestellt, der unbedingt zu benutzen ist.

Fische dürfen max. bis zum Ende des Angelns gehältert werden. Sie müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber in die Fangliste (folgende Seiten) eingetragen werden.

Das Austauschen von gehälterten Fischen ist verboten.
Brachsen, Giebel und Zwergwelse dürfen in allen Vereinsgewässern nicht zurückgesetzt werden.

 Sonderbestimmungen Rußweiher:

Sobald der Wasserspiegel beim Absenken des Wasserstandes die rote Markierung am Mönch erreicht hat, ist das Angeln verboten (Markierung wird jeweils angebracht).
Im Rußweiher darf täglich ab eine Stunde vor Sonnenaufgang bis 24.00 Uhr geangelt werden.

Sauberkeit und Flurschäden

Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Müll ist mitzunehmen, auch wenn dieser nicht vom Angler verursacht wurde.
Der Inhaber des Erlaubnisscheines haftet für von ihm verursachte Flurschäden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geahndet.

Fische oder deren Innereien dürfen nicht am Wasser entsorgt werden.

Im Fangbuch ist für jedes Gewässer eine eigene Seite zu führen. Das Fangbuch mit Arbeitsstundennachweis muss bis spätestens 01.03. des darauf folgenden Jahres beim Verein abgegeben werden (ansonsten wird der Betrag für acht nicht geleistete Arbeitsstunden abgebucht).

Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Beschränkungen wird der Erlaubnisschein unverzüglich, ersatzlos eingezogen und keiner mehr ausgestellt.
Der Erlaubnisscheininhaber erkennt alle Einschränkungen und Bestimmungen an.

Petri Heil

Die Vorstandschaft

 

Letzte Aktualisierung ( Samstag, 14. März 2009 )
 
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